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   OLG Stuttgart, 23.02.2004 - 8 W 475/03   

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https://dejure.org/2004,5297
OLG Stuttgart, 23.02.2004 - 8 W 475/03 (https://dejure.org/2004,5297)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2004 - 8 W 475/03 (https://dejure.org/2004,5297)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Februar 2004 - 8 W 475/03 (https://dejure.org/2004,5297)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermehrung der Anzahl von Stimmrechten durch nachträgliche Aufteilung einer Eigentumseinheit in zwei selbständige Einheiten; Inhalt des Kopfprinzips; Voraussetzungen für die Vorlage einer Sache an den Bundesgerichtshof (BGH)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines durch Realteilung und Veräußerung entstandenen Wohnungseigentums als stimmrechtlich eigenständiges Wohnungseigentum bei gleichzeitiger vollumfäglicher abrechnungstechnischer Beachtung; Schutz von Miteigentümern gegen Änderungen der Stimmrechtsgewichtung ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 175

    § 25 Abs. 2 WEG
    Wohnungseigentümergemeinschaft - Beschlussfassung nach dem Kopfprinzip

  • Judicialis

    WEG § 25 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 25 Abs. 2 Satz 1
    Keine Vermehrung der Anzahl des Stimmrechts bei dem sog. Kopfprinzip nach Aufteilung einer Eigentumseinheit in zwei selbständige Einheiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hat Einheitenaufteilung Einfluss auf Stimmrechtsanzahl?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 312
  • ZMR 2005, 478
  • WM 2004, 734
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78

    Veräußerung nach Unterteilung bedarf keiner Zustimmung!

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2004 - 8 W 475/03
    Die Kammer befindet sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 73, 150 = NJW 1979, 870).

    Die Besonderheit besteht hier jedoch darin, dass die drei selbständigen Eigentumsrechte erst nachträglich geschaffen wurden und die Eigentümer der Erdgeschosswohnung Nr. 2 an der späteren Aufteilung der zunächst Obergeschoss und Dachgeschoss umfassenden Wohnung Nr. 1 nicht beteiligt waren und auch nicht beteiligt zu werden brauchten (BGHZ 49, 250 und zur Veräußerung neu geschaffener Teileigentumsrechte ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer BGHZ 73, 150).

    Dies wäre aber dann nicht der Fall, wenn die Aufteilung zu einer Mehrung der Stimmrechte führen würde (BGHZ 73, 150, 155).

    Das in Teilen der Literatur und Rechtsprechung angeführte Argument für eine Vermehrung der Anzahl der Stimmrechte, dass nämlich dann, wenn ein Mitglied der Gemeinschaft von vornherein Eigentümer mehrerer Wohnungen ist, die übrigen Eigentümer auch eine spätere Mehrung der Stimmrechte hinnehmen müssten, überzeugt nicht, da in diesem Fall von vornherein mit einer der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte entsprechenden Anzahl von Stimmrechten zu rechnen war, die nur solange nicht zum Tragen kommt, wie mehrere Wohnungseigentumsrechte in einer Hand bleiben (zum Meinungsstand vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rn. 36 ff., 39; Bub, WEG, § 25 Rn. 156; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 25 RN 13, die sich für die Mehrung des Stimmrechts bei Geltung des Kopfprinzips aussprechen; ebenso KG NZM 2000, 671 = FGPrax 2000, 9 = WuM 2000, 89 = ZMR 2000, 191; a. A. Wedemeyer NZM 2000, 638, 639 f.; OLG Hamm, ZMR 2002, 859 = NZM 2003, 123 - zwar bei Geltung des Objektprinzips, aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGHZ 73, 150; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 521 = MDR 1990, 633).

  • KG, 15.09.1999 - 24 W 9353/97

    Vermehrung von Stimmrechten bei nachträglicher Unterteilung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2004 - 8 W 475/03
    Das in Teilen der Literatur und Rechtsprechung angeführte Argument für eine Vermehrung der Anzahl der Stimmrechte, dass nämlich dann, wenn ein Mitglied der Gemeinschaft von vornherein Eigentümer mehrerer Wohnungen ist, die übrigen Eigentümer auch eine spätere Mehrung der Stimmrechte hinnehmen müssten, überzeugt nicht, da in diesem Fall von vornherein mit einer der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte entsprechenden Anzahl von Stimmrechten zu rechnen war, die nur solange nicht zum Tragen kommt, wie mehrere Wohnungseigentumsrechte in einer Hand bleiben (zum Meinungsstand vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rn. 36 ff., 39; Bub, WEG, § 25 Rn. 156; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 25 RN 13, die sich für die Mehrung des Stimmrechts bei Geltung des Kopfprinzips aussprechen; ebenso KG NZM 2000, 671 = FGPrax 2000, 9 = WuM 2000, 89 = ZMR 2000, 191; a. A. Wedemeyer NZM 2000, 638, 639 f.; OLG Hamm, ZMR 2002, 859 = NZM 2003, 123 - zwar bei Geltung des Objektprinzips, aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGHZ 73, 150; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 521 = MDR 1990, 633).

    Eine Vorlage der Sache an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG wegen der Abweichung von der Entscheidung des Kammergerichts vom 15.10.1999 (NZM 2000, 671.) ist nicht veranlasst, weil der Senat im Gegensatz zum Kammergericht (vgl. auch die Erläuterungen von Briesemeister, NZM 2000, 992) davon ausgeht, dass der BGH die streitige Rechtsfrage in seinem Beschluss vom 24.11.1978 (BGHZ 73, 151, 155) nicht nur als die eigentliche Entscheidung nicht tragende Erwägung in einem "obiter dictum" behandelt, sondern dass die Verneinung einer Stimmrechtsmehrung Grundlage der Entscheidung war.

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2004 - 8 W 475/03
    Die Besonderheit besteht hier jedoch darin, dass die drei selbständigen Eigentumsrechte erst nachträglich geschaffen wurden und die Eigentümer der Erdgeschosswohnung Nr. 2 an der späteren Aufteilung der zunächst Obergeschoss und Dachgeschoss umfassenden Wohnung Nr. 1 nicht beteiligt waren und auch nicht beteiligt zu werden brauchten (BGHZ 49, 250 und zur Veräußerung neu geschaffener Teileigentumsrechte ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer BGHZ 73, 150).
  • OLG Hamm, 12.03.2002 - 15 W 358/01

    Stimmrecht und Unterteilung eines Wohnungseigentums

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2004 - 8 W 475/03
    Das in Teilen der Literatur und Rechtsprechung angeführte Argument für eine Vermehrung der Anzahl der Stimmrechte, dass nämlich dann, wenn ein Mitglied der Gemeinschaft von vornherein Eigentümer mehrerer Wohnungen ist, die übrigen Eigentümer auch eine spätere Mehrung der Stimmrechte hinnehmen müssten, überzeugt nicht, da in diesem Fall von vornherein mit einer der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte entsprechenden Anzahl von Stimmrechten zu rechnen war, die nur solange nicht zum Tragen kommt, wie mehrere Wohnungseigentumsrechte in einer Hand bleiben (zum Meinungsstand vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rn. 36 ff., 39; Bub, WEG, § 25 Rn. 156; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 25 RN 13, die sich für die Mehrung des Stimmrechts bei Geltung des Kopfprinzips aussprechen; ebenso KG NZM 2000, 671 = FGPrax 2000, 9 = WuM 2000, 89 = ZMR 2000, 191; a. A. Wedemeyer NZM 2000, 638, 639 f.; OLG Hamm, ZMR 2002, 859 = NZM 2003, 123 - zwar bei Geltung des Objektprinzips, aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGHZ 73, 150; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 521 = MDR 1990, 633).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.1990 - 3 Wx 571/89

    Stimmrechte bei Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2004 - 8 W 475/03
    Das in Teilen der Literatur und Rechtsprechung angeführte Argument für eine Vermehrung der Anzahl der Stimmrechte, dass nämlich dann, wenn ein Mitglied der Gemeinschaft von vornherein Eigentümer mehrerer Wohnungen ist, die übrigen Eigentümer auch eine spätere Mehrung der Stimmrechte hinnehmen müssten, überzeugt nicht, da in diesem Fall von vornherein mit einer der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte entsprechenden Anzahl von Stimmrechten zu rechnen war, die nur solange nicht zum Tragen kommt, wie mehrere Wohnungseigentumsrechte in einer Hand bleiben (zum Meinungsstand vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rn. 36 ff., 39; Bub, WEG, § 25 Rn. 156; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 25 RN 13, die sich für die Mehrung des Stimmrechts bei Geltung des Kopfprinzips aussprechen; ebenso KG NZM 2000, 671 = FGPrax 2000, 9 = WuM 2000, 89 = ZMR 2000, 191; a. A. Wedemeyer NZM 2000, 638, 639 f.; OLG Hamm, ZMR 2002, 859 = NZM 2003, 123 - zwar bei Geltung des Objektprinzips, aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGHZ 73, 150; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 521 = MDR 1990, 633).
  • BGH, 27.04.2012 - V ZR 211/11

    Teilveräußerung von Wohnungseigentum: Vermehrung der Stimmrechte

    Die Ablehnung der Vermehrung von Stimmrechten durch eine solche Teilveräußerung ist überwiegend auf Zustimmung (OLG Köln, OLGR 1992, 221 f.; OLG Stuttgart, NZM 2005, 312; LG München I, ZWE 2009, 456 ff.; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 25 Rn. 39; Elzer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 39; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 25 WEG Rn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 25 WEG Rn. 6; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, § 25 Rn. 8; Wedemeyer, NZM 2000, 638, 639 ff.), teilweise aber auch auf Ablehnung gestoßen (KG, NZM 2000, 671 f.; ohne nähere Begründung OLG Düsseldorf, NZM 2004, 234 f.; Riecke in Riecke/Schmidt, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 59; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 25 WEG Rn. 155 f.; Timme/Steinmeyer, WEG, § 25 Rn. 27; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 25 Rn. 13; Briesemeister, NZM 2000, 992 ff.).
  • LG München I, 19.10.2009 - 1 S 21731/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Vermehrung der Stimmrechte durch nachträgliche

    6 a) Teilt ein Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer auf und veräußert den neu gewonnenen Anteil, führt das grundsätzlich nicht zu einer Stimmrechtsmehrung, obwohl die WEG nun aus einem Miteigentümer mehr besteht (BGH NJW 1979, 870, 871; OLG Stuttgart NZM 2005, 312; Spielbauer/Then, WEG, § 25 Rz. 8 a.E.; Jennißen/Elzer, § 25 Rz. 40, 42; Palandt/Bassenge, 68. Aufl., § 25 WEG Rz. 6).
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